Beschluss: Satzungsänderungsantrag zur Strukturreform 31. Oktober 202331. Oktober 2023 Veranstaltung:Mitgliedervollversammlung 21.10.2023Tagesordnungspunkt:TOP 4 SatzungsänderungsantragStatus:BeschlussBeschluss durch:MVVBeschlossen am:21.10.2023Antragshistorie:Version 2 BESCHLUSSTEXT Änderung der Satzung von Bündnis90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg in folgenden Punkten: § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Das Frauen- und Vielfaltsstatut des Bundesverbandes sind als Teil dieser Satzung entsprechend anzuwenden.“ § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die MVV ist in der Regel unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten die gesetzlichen Fristen.“ § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Die MVV wählt auf Vorschlag des Kreisvorstands mindestens eine*n Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n Protokollant*in.“ § 7 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (weitere Absätze werden entsprechend verschoben): „Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und eine*n Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind die Unterschriften eines*r Kreisvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Kreisvorstands erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu gewährleisten. § 8 (neu) Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen (1) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen dienen dem Austausch der Mitglieder des Kreisverbands und organisieren Aktionen und Veranstaltungen. (2) Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei Frauen sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung des Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin die Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe bei der darauffolgenden Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung zu bringen. Auch hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt. (3) Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln auf mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das Zusammenlegen und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen Verfahren wie die Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe nach Absatz 2. (4) Eine Person darf nicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als einer OG sein. (5) Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen Aktion zu einem Themenkomplex. (6) Bei der Wahl von AG-/OG-Sprecher*innen/Koordinierenden können alle anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND sowie von Bündnis 90/Die Grünen gewählt werden, insofern sie ihr Stimmecht im Kreisverband Tempelhof-Schöneberg haben, oder im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wohnen. Eine Mandatsprüfung für die Wahl von AG/OG-Sprecher*innen entfällt abweichend von §9, es sei denn, mindestens ein anwesendes Mitglied des Kreisverbands spricht sich für die Anwendung aus. (7) Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate ein für eine Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier Sprecher*innen/Koordinator*innen besteht. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. a) Ein*e Sprecher*in/Koordinator*in kann maximal zwei Sprecher*innen/Koordinations-Teams angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer nicht gleichzeitig Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder Mitglied des Bezirksamtes ist. b) Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des Kreisverbands angekündigt. (8) Sprecher*innen/Koordinator*innen organisieren Termine und Treffen ihrer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe (9) Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann die MVV mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den Sprecher*innen/Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern. (10)Eine vorgezogene Neuwahl von Sprecher*innen/Koordinierenden einer AG/OG ist möglich. Das Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei einem Treffen der AG/OG beschlossen werden. Ein Abwahlantrag muss zwei Wochen vor einem Treffen über die üblichen Kanäle der AG/OG angekündigt werden. Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf dem nächstfolgenden Treffen. (11) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in der darauffolgenden Vorstandssitzung.Die Nummerierung der bisherigen §§ 8 bis 13 wird um jeweils einen Zähler erhöht. § 14 (neu) Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 21.10.2023 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 28. Januar 2020. In der Satzung werden die Rollen der organisatorischen Führung von Orts- und Arbeitsgruppen als Koordinator*innen bzw. Koordinierende von AGen/OGen bezeichnet. Entsprechend werden Formulierungen in den Änderungen in § 8 (neu) angepasst.
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