Als Bündnis 90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg beschließen wir folgenden Antrag auf der nächstmöglichen Bundesdelegiertenkonferenz einzubringen:
§ 211 Absatz 2 StGB soll künftig auch Taten erfassen, die aus geschlechtsspezifischen Beweggründen, namentlich aus frauenfeindlicher, transfeindlicher oder patriarchaler Motivation begangen werden.
Zwar können Tötungen aus Misogynie, Besitzdenken oder patriarchaler Motivation bereits heute als Mord aus niedrigen Beweggründen eingeordnet werden. In der Praxis werden solche Motive jedoch häufig verkannt oder unzureichend gewürdigt. Ein ausdrückliches Mordmerkmal würde diese strukturellen Zusammenhänge verdeutlichen und die Anwendungspraxis stärken.
Damit werden Femizide, also die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts oder im Zusammenhang mit patriarchalen Machtstrukturen, sowie andere geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen, etwa an trans, inter oder nicht-binären Personen, ausdrücklich als Fälle niedriger Beweggründe klargestellt.
In den Gesetzesmaterialien ist klarzustellen, dass darunter insbesondere Taten fallen, die aus Besitzanspruch, Kontrolle, Misogynie, patriarchalem Machtdenken oder transfeindlicher Motivation begangen werden, oder solche, die im Zusammenhang mit einer Trennung, Zurückweisung oder der Bestrafung weiblicher oder geschlechtlicher Selbstbestimmung stehen.
Darüber hinaus setzen sich Bündnis 90/Die Grünen dafür ein, dass geschlechtsspezifische Tötungen künftig auf Grundlage einer einheitlichen gesetzlichen Definition des Begriffs „Femizid“ statistisch gesondert erfasst werden, um die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbar zu machen.
Dafür ist die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Definition des Begriffs „Femizid“ notwendig. Diese Definition soll die Grundlage für eine systematische statistische Erfassung, eine angemessene strafrechtliche Einordnung sowie wirksame Präventions- und Schutzmaßnahmen bilden.
Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen verpflichtend zu patriarchaler Gewalt, geschlechtsspezifischen Motiven, Misogynie und Transfeindlichkeit fortgebildet werden. Die Thematik soll zudem verpflichtend im rechtswissenschaftlichen Studium behandelt werden.
Solange Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht ausreichend geschult sind, geschlechtsspezifische Gewalt zu erkennen und zu bewerten, bleibt jede Gesetzesänderung wirkungslos. Nur eine konsequente Umsetzung in der Rechtsanwendung gewährleistet den tatsächlichen Schutz Betroffener.
Begründung
In Deutschland wird nahezu jeden dritten Tag eine Frau von ihrem (Ex-)Partner getötet. Laut dem BKA-Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ (2023) waren 938 Frauen und Mädchen Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten, darunter 360 getötete Frauen.
Diese Taten sind Ausdruck patriarchaler Gewaltverhältnisse, nicht individueller Konflikte. Sie beruhen auf Besitzdenken, Kontrollverhalten und dem Anspruch, über das Leben und die Freiheit von Frauen zu verfügen.
Auch trans, inter und nicht-binäre Menschen sind überdurchschnittlich häufig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Ihre Tötungen entspringen denselben patriarchalen und misogynen Strukturen, die Frauenfeindlichkeit und Transfeindlichkeit miteinander verbinden.
Das deutsche Strafrecht nennt geschlechtsspezifische Beweggründe bislang nicht ausdrücklich, auch wenn solche Motive bereits unter das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe fallen können. In der gerichtlichen Praxis werden geschlechtsspezifische Tatmotive bislang uneinheitlich berücksichtigt, sodass die strukturelle Dimension solcher Taten häufig nicht sichtbar wird.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, geschlechtsspezifische Motive bei der Strafverfolgung ausdrücklich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Buchst. d und Art. 46 lit. a Istanbul-Konvention, Europarats-Übereinkommen Nr. 210 vom 11. Mai 2011). Gleiches ergibt sich aus der CEDAW-Konvention (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. II Nr. 17 vom 03. Mai 1985, S. 647 ff.) sowie den Empfehlungen des GREVIO-Ausschusses, der Deutschland nachdrücklich auffordert, geschlechtsspezifische Tatmotive insbesondere bei Tötungsdelikten systematisch zu erfassen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (GREVIO-Inf (2022) 21, Rn. 60, 275 ff., Appendix I Nr. 50). Eine Ergänzung des Mordtatbestands um geschlechtsspezifische Beweggründe würde diese Verpflichtungen umsetzen und die strafrechtliche Bewertung geschlechtsspezifischer Gewalt systematisch schärfen.
Eine ausdrückliche Benennung geschlechtsspezifischer Beweggründe hätte zudem über die juristische Dimension hinaus eine wichtige symbolische und gesellschaftliche Wirkung. Sie würde deutlich machen, dass solche Taten keine „Familiendramen“ sind, sondern Ausdruck patriarchaler Machtverhältnisse. Damit würde das Strafrecht dazu beitragen, geschlechtsspezifische Gewalt als strukturelles Problem sichtbar zu machen.
Mit dieser Reform wird das Strafrecht feministisch und inklusiv weiterentwickelt. Es benennt, was bislang verschleiert wurde: dass geschlechtsspezifisches Töten Ausdruck von Macht, Kontrolle und strukturellem Hass ist und dass es alle betrifft, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Geschlechtsidentität Ziel solcher Gewalt werden.
Ein modernes Strafrecht darf nicht neutral gegenüber Ungleichheit bleiben. Es muss sichtbar machen, wo patriarchale Gewalt Leben kostet und dafür sorgen, dass niemand aufgrund seines Geschlechts oder seiner Geschlechtsidentität um sein Leben fürchten muss.