§14 Antragsfrist
Anträge müssen 10 Tage vor der MVV schriftlich vorliegen und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge müssen fünf Tage vor der MVV vorliegen und werden den Mitgliedern frühestmöglich zugänglich gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann sich die MVV mit einfacher Mehrheit vor Eintritt in die Tagesordnung für eine Befassung mit verspätet eingereichten Anträgen entscheiden. Die Dringlichkeit ist schriftlich oder mündlich zu begründen. Um eine Evaluierung und anschließende Bewertung dieser Regelung zu ermöglichen, gilt dieser Paragraf befristet bis zum 01.07.2025 und die Regelung verliert danach ihre Gültigkeit.
Text entfällt.
Begründung
Der Kreisverband hat auf seiner Mitgliedervollversammlung am 02.07.2024 beschlossen, für Mitgliedervollversammlungen sowie Jahreshauptversammlungen Antragsfristen einzuführen, damit genügend Zeit bleibt, die eingereichten Anträge zu lesen, Änderungsanträge einzureichen und im Vorstand darüber zu beraten und ggf. ein Verfahren zum Umgang mit den Anträgen vorzuschlagen. Die Satzung zum Thema Antragsfristen wurde zunächst befristet für ein Jahr – vom 02.07.2024 bis 01.07.2025 – geändert, um eine Evaluierung und Bewertung dieser Regelung zu ermöglichen. Nachdem sich die Antragsfristen als gut handhabbar erwiesen haben, sollen diese dauerhaft in die Satzung aufgenommen werden.
Die Änderung der Satzung tritt ab dem 07.12.2025 in Kraft.