Beschluss: Satzungsänderungsantrag zur Strukturreform

Beschlüsse
Veranstaltung:Mitgliedervollversammlung 21.10.2023
Tagesordnungspunkt:TOP 4 Satzungsänderungsantrag
Status:Beschluss
Beschluss durch:MVV
Beschlossen am:21.10.2023
Antragshistorie:Version 2 

BESCHLUSSTEXT

Änderung der Satzung von Bündnis90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg in folgenden 
Punkten:

§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Das Frauen- und Vielfaltsstatut des 
Bundesverbandes sind als Teil dieser Satzung entsprechend anzuwenden.“

§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die MVV ist in der Regel unter Angabe der 
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen. Bei 
Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften gelten 
die gesetzlichen Fristen.“

§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Die MVV wählt auf Vorschlag des 
Kreisvorstands mindestens eine*n Versammlungsleiter*in und mindestens eine*n 
Protokollant*in.“

§ 7 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt (weitere Absätze werden entsprechend 
verschoben): „Der Kreisvorstand wählt eine frauenpolitische Sprecherin und 
eine*n Diversity-Beauftragte*n aus seiner Mitte.

§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind 
die Unterschriften eines*r Kreisvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des 
Kreisvorstands erforderlich. Die Mindestquotierung ist dabei zu gewährleisten.

§ 8 (neu) Die Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen

(1) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen dienen dem Austausch der Mitglieder 
des Kreisverbands und organisieren Aktionen und Veranstaltungen.

(2) Zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe sind jeweils 
mindestens fünf Gründungsmitglieder nötig, von denen mindestens drei Frauen 
sind. Die Gründungsmitglieder stellen ihr Anliegen in einer Sitzung des 
Kreisvorstands vor. Der Kreisvorstand kann die Gründung einer 
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit zustimmen oder 
ablehnen. Die Gründungsmitglieder haben im Fall einer Ablehnung daraufhin die 
Möglichkeit einen Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe 
bei der darauffolgenden Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung zu bringen. 
Auch hier wird eine einfache Mehrheit für die Gründung benötigt.

(3) Eine Ortsgruppe dient dem Austausch und der politischen Aktion mit lokalem 
Bezug. Sie soll sich in ihrem Namen, in ihren Themen und in ihrem Handeln auf 
mindestens einem Abgeordnetenhaus-Wahlkreis beziehen. Es kann pro 
Abgeordnetenhaus-Wahlkreis maximal eine Ortsgruppe bestehen. Das Zusammenlegen 
und Aufteilen von Ortsgruppen unterliegen dem gleichen Verfahren wie die 
Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe nach Absatz 2.

(4) Eine Person darf nicht zeitgleich Sprecher:in/Koordinator:in von mehr als 
einer OG sein.

(5) Eine Arbeitsgemeinschaft dient der inhaltlichen Arbeit und der politischen 
Aktion zu einem Themenkomplex.

(6)

Bei der Wahl von AG-/OG-Sprecher*innen/Koordinierenden können alle anwesenden 
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND sowie von Bündnis 90/Die Grünen gewählt werden, 
insofern sie ihr Stimmecht im Kreisverband Tempelhof-Schöneberg haben, oder im 
Bezirk Tempelhof-Schöneberg wohnen. Eine Mandatsprüfung für die Wahl von AG/OG-
Sprecher*innen entfällt abweichend von §9, es sei denn, mindestens ein 
anwesendes Mitglied des Kreisverbands spricht sich für die Anwendung aus.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe wählt mindestens alle 12 Monate ein 
für eine Amtszeit von einem Jahr ein Team, das aus zwei bis vier 
Sprecher*innen/Koordinator*innen besteht. Die Wahl erfolgt in geheimer 
Abstimmung.

a) Ein*e Sprecher*in/Koordinator*in kann maximal zwei 
Sprecher*innen/Koordinations-Teams angehören, wobei nur gewählt werden darf, wer 
nicht gleichzeitig Abgeordnete*r des Bundestages oder Abgeordnetenhauses oder 
Mitglied des Bezirksamtes ist.

b) Datum, Uhrzeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden 
mindestens 14 Tage vor der Wahl über bestehende Verteiler der 
Arbeitsgemeinschaft und Ortsgruppe sowie über die Webseite des Kreisverbands 
angekündigt.

(8) Sprecher*innen/Koordinator*innen organisieren Termine und Treffen ihrer 
Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe

(9) Hat die AG/OG mindestens drei Monate nicht getagt, kann die MVV mit 
einfacher Mehrheit beschließen, dass die AG/OG als aufgelöst gilt. Den 
Sprecher*innen/Koordinierenden der Arbeitsgemeinschaft oder Ortsgruppe muss die 
Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Auflösung dazu zu äußern.

(10)Eine vorgezogene Neuwahl von Sprecher*innen/Koordinierenden einer AG/OG ist 
möglich. Das Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten 
bei einem Treffen der AG/OG beschlossen werden. 
Ein Abwahlantrag muss zwei Wochen vor einem Treffen über die üblichen Kanäle der 
AG/OG angekündigt werden. 
Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf dem nächstfolgenden Treffen.

(11) Arbeitsgemeinschaften und Ortsgruppen können einen Finanzantrag an den 
Kreisvorstand beschließen. Der Kreisvorstand behandelt den Finanzantrag in der 
darauffolgenden Vorstandssitzung.

Die Nummerierung der bisherigen §§ 8 bis 13 wird um jeweils einen Zähler erhöht.

§ 14 (neu) Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der MVV am 21.10.2023 in Kraft. Sie 
ersetzt die Satzung vom 28. Januar 2020.

In der Satzung werden die Rollen der organisatorischen Führung von Orts- und 
Arbeitsgruppen als

Koordinator*innen bzw. Koordinierende von AGen/OGen

bezeichnet. Entsprechend werden Formulierungen in den Änderungen in § 8 (neu) 
angepasst.

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